Satzung

 

 

Satzung

 

der

Kleingartenanlage

 

„Charlottenburger Verein

für naturgemäße

Gesundheitspflege e.V.“

von 1885

 

§1
Name und Sitz


1.1  

Der Kleingartenverein führt den Namen „Charlottenburger Verein für naturgemäße Gesundheitspflege e.V.“ gegründet am 15.03.1885 und hat seinen Sitz in Berlin- Charlottenburg, Spandauer Damm 164. Er wird nachstehend als Verein bezeichnet.


1.2  

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter
der Nummer VR1460 B eingetragen.


1.3  

Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband Charlottenburg der Kleingärtner e.V.
von Berlin.


§2
Haftung


2.1  

Der Verein haftet Dritten gegenüber nur mit seinem Vereinsvermögen.


2.2  

Eine Haftung der einzelnen Mitglieder für Angelegenheiten des Vereins ist
ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist eine Haftung des Vereins für
Angelegenheiten seiner Mitglieder.


§3
Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§4
Gemeinnützigkeit


4.1  

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Bundeskleingartengesetzes vom 28.02.1983 und im Sinne des Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung oder der an die Stelle dieser
Vorschriften tretenden gesetzlichen Bestimmungen.


4.2

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Die Mittel des Vereins sind ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke zu
verwenden.


4.3

Die Tätigkeiten für oder in Verbindung des Vereins sind ehrenamtlich.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der
Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen
begünstigt werden.


4.4

Eine Begünstigung von Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Entschädigungen ist unzulässig.

§5
Zweck und Aufgaben des Vereins


5.1

Der Verein bezweckt die Erhaltung und Förderung des Kleingartenwesens auf
demokratischer Grundlage. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.


5.2

Der Verein fördert das das Kleingartenwesen insbesondere durch
- Ausgestaltung und Erhalt der Kleingartenanlage als Teil des öffentlichen
Grüns,
- Förderung der Jugendarbeit und Anleitung der Jugend zum naturgemäßen
Umweltverhalten,
- enge Zusammenarbeit mit dem Bezirksverband der Kleingärtner und dem
Landesverband zwecks zeitgemäßer Ausgestaltung und wirksamer
Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen und einschlägigen Vorschriften
auf dem Gebiet des Kleingartenwesens,
- Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen den Mitgliedern,
- Beratung der Mitglieder in den Fragen des Umweltschutzes, des Gartenbaus
und der Obstbaumpflege bzw. Vermittlung der Beratung.


§6
Erwerb der Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jede natürliche, volljährige und unbescholtene Person werden. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein
ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von
Gründen ablehnen


§7
Beendigung der Mitgliedschaft


7.1

Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch:
- Tod
- Austritt aus dem Verein
- Ausschluss aus dem Verein (siehe §8)
- Auflösung des Vereins.


7.2

Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter
Einhaltung einer vierteljährlichen Frist zum Jahresende erfolgen. Nennt der
Unterpachtvertag zwei Pächter, so kann jeder Pächter als Mitglied für sich austreten.


7.3

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedsschaftverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf
rückständige Beitrags- oder Umlagenforderungen. Ausgeschiedene oder
ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen
oder sonstige Einrichtungen des Vereins.


§8
Ausschluss aus dem Verein


8.1

Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden,
insbesondere
- wenn das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages und/oder beschlossener Umlagen
für mindestens sechs Wochen in Verzug ist und nicht innerhalb eines Monats nach
schriftlicher Mahnung die fälligen Forderungen erfüllt. Stundungen sind auf
schriftlichen Antrag möglich,
- wenn das Mitglied sich dauernd seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein
entzieht, insbesondere eine kleingartenwidrige Nutzung der Parzelle betreibt,
erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist
abstellt,
- wenn das Mitglied den Belangen des Vereins gröblich zuwiderhandelt, insbesondere
Vereinsbeschlüsse nicht anerkennt und es dadurch dem Verein unmöglich
macht, seinen satzungsgemäßen Zweck im Interesse aller Mitglieder zu erfüllen,
- bei Eigentumsvergehen anderen Mitgliedern gegenüber,
- bei Ablehnung einer Beteiligung an der von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Gemeinschaftsarbeit.


8.2

Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief
mitzuteilen.
Gegen die Entscheidung über den Ausschuss eines Mitgliedes kann innerhalb von 2
Wochen die Vermittlungskommission angerufen werden.


§9
Pflichten der Mitglieder


9.1 Beitragspflicht
Die Mitgliedschaft im Verein ist beitragspflichtig.
Der Verein erhebt von jedem Mitglied einen Mitgliedsbeitrag.
Die Beitragsgestaltung einschließlich einer Aufnahmegebühr wird durch die
Mitgliederversammlung festgelegt. Neben den Beiträgen können zur Finanzierung von
Sonderaufgaben von der Mitgliederversammlung Umlagen festgelegt werden.
Die Beiträge und Umlagen sind zu festgelegten Terminen zu zahlen.


9.2 Weitere Pflichten
- Die Mitglieder sind verpflichtet zur Einhaltung der Satzung, zur vertragsgemäßen
Nutzung der Parzelle und der gemeinschaftlichen Anlagen, zu einem Verhalten der
gegenseitigen Rücksichtnahme untereinander auch mit Wirkung nach außen sowie
zum Befolgen von Weisungen des Vorstandes, die auf ein pflichtgemäßes Verhalten
der Mitglieder gerichtet sind.
- Pro Parzelle ist ein Unterpächter verpflichtet, an der Gemeinschaftsarbeit
teilzunehmen.
Bei Verhinderung ist eine Ersatzperson zu stellen oder eine Ausgleichszahlung an die
Vereinskasse zu leisten.

 

§10
Organe des Vereins


10.1

Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- geschäftsführender Vorstand
- erweiterter Vorstand
- Vermittlungskommission


10.2

Die Organe können durch Ausschüsse in ihrer Arbeit unterstützt werden.


§11
Mitgliederversammlung


11.1 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich in den ersten 4 Monaten des Jahres abzuhalten. Sie erfolgt auf schriftliche Einladung des Vorstandes.
Jedes Mitglied ist zur Teilnahme verpflichtet.


11.2

Die Mitgliederversammlung wird geleitet durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung durch ein anderes geschäftsführendes Vorstandsmitglied.
Die weiteren Vorstandsmitglieder sollten anwesend sein.


11.3 Der Termin der Mitgliederversammlung ist mindestens 6 Wochen vorher vom Vorstand schriftlich anzukündigen.
Eine Versammlung in den Sommermonaten Mai-September kann durch Aushang auf
dem Vereinsgelände angekündigt werden.


11.4 Eine außerordentliche Versammlung ist binnen Monatsfrist einzuberufen
- auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes
- auf Beschluss des erweiterten Vorstandes
- auf schriftlichen Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder.
Der schriftliche Antrag muss den Grund für die Einberufung beinhalten.


11.5

wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes zur Entscheidung über eine Anrufung gem. §19 einberufen, so gelten die dort genannten Fristen und Verfahrensweisen.


11.6

Anträge zur Tagesordnung und Beschlussvorlagen müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin vorliegen.


11.7 Anträge, die nicht fristgemäß eingereicht wurden und keine Satzungsänderungen vorsehen, können nach Eröffnung der Versammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit des Antrages anerkennt.


11.8

Anträge zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins müssen spätestens
bis zum 30. September eines Jahres für die nächste Versammlung dem Vorstand
schriftlich mit Begründung vorliegen.
Auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes kann dies auch auf einer außerordentlichen Versammlung behandelt werden.

11.9

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,
- die Wahl des 2. Kassierers,
- die Wahl des 2.Schriftführers,
- die Wahl des 3.Vorsitzenden,
- die Wahl der Vermittlungskommission,
- die Wahl der Kassenrevisoren,
- die Wahl der Ausschüsse,
- die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
- die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen,
- die Entscheidung auf Anrufung eines Mitgliedes gegen die Ordnungsentscheidung
des geschäftsführenden Vorstandes,
- die Beschlussfassung über Anträge, Satzungsänderungen und zur Auflösung des
Vereins.


11.10

Der Mitgliederversammlung sind jährlich einmal die Berichte über die Tätigkeit des
geschäftsführenden Vorstandes, das Ergebnis der Kassenprüfung und die Berichte
der Fachberater und der Ausschüsse bekanntzugeben.


11.11 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben ist.
11.12 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend.


§12
Der geschäftsführende Vorstand


12.1

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Er wird für die
Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur
Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Der 1. Vorsitzende hat nach seiner Wahl das Vorschlagsrecht für die übrigen
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.


12.2 Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:


- der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende
- der 1. Kassierer
- der 1. Schriftführer


12.3

Scheidet der 1. Vorsitzende aus, endet die Amtszeit des gesamten Vorstandes, er übt jedoch seine Amtszeit bis zur innerhalb von 3 Monaten durchzuführenden Neuwahl aus.
Beim Ausscheiden anderer Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes wird eine
Ersatzperson für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom erweiterten
Vorstand kommissarisch bestellt.


12.4

Der 1. Vorsitzende kann während einer Amtsperiode durch eine Mehrheit von
mindestens 2/3 der Mitglieder der Mitgliederversammlung durch die Wahl eines
anderen Bewerbers von seinem Amt abberufen werden.

12.5

Der Verein wird mit Wirkung gegen Dritte durch den 1.Vorsitzenden allein oder durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.

 

12.6

Der geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.


12.7

Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören:
- die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes
- die Verwaltung des Vereinsvermögens
- die Abwicklung der Finanzgeschäfte des Vereins
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- die Führung einer Vereinsbewerberliste
- das Vorschlagsrecht von Parzellenbewerbern gegenüber dem Bezirksverband
- das Protokollieren der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen


12.8 Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden mit Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Sie sind zu protokollieren. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben. Der geschäftsführende Vorstand kann Einzelaufgaben ganz oder teilweise auf Mitglieder übertragen.


12.9

Ihnen wird eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.


§13
Der erweiterte Vorstand


13.1

Dem erweiterten Vorstand gehören an:
- die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
- der 2. Kassierer
- der 2. Schriftführer
- der 3. Vorsitzende
- die Obleute der Ausschüsse


13.2

Der erweiterte Vorstand tagt nach Bedarf.
Die Leitung obliegt dem 1. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes.
Er ist einzuberufen, wenn mindestens vier seiner Mitglieder oder der Obmann
der Kassenprüfer es verlangen.


13.3

Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn mindestens 2/3 Drittel der Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend sind.


13.4

Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind zu protokollieren.


13.5

Die Amtszeit des erweiterten Vorstandes entspricht der des geschäftsführenden Vorstandes.

§14
Vermittlungskommission
Die Vermittlungskommission besteht aus drei Mitgliedern des Vereins, die nicht gleichzeitig Vorstand oder Mitglied des erweiterten Vorstandes sind.
Die Vermittlungskommission hat Schiedsmannfuktion. Sie kann bei Bedarf gemäß § 8 angerufen werden. Die Vermittlungskommission entscheidet nach Anhörung beider Seiten und teilt ihre Entscheidung als Empfehlung dem erweiterten Vorstand schriftlich mit. Dieser ist an die Empfehlung der Vermittlungskommission nicht gebunden.


§15
Kassenprüfung


15.1

Zur Prüfung der Kassenführung und des Kassenbestandes sind aus Mitgliederkreisen
3 Revisoren zu wählen, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese haben die Kasse zweimal im Geschäftsjahr zu prüfen. Zwischen den Prüfungen muss mindestens ein Zeitraum von 10 Wochen liegen. Weitere Prüfungen in einzelnen Kassenbereichen sind möglich. Die Ergebnisse sind in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzutragen.
Bei Beanstandungen ist der 1.Vorsitzende unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

 

15.2

Die Kassenprüfer haben einen Obmann zu wählen.

 

§16
Ausschüsse


16.1

Ausschüsse können von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer der Amtszeit des geschäftsführenden Vorstandes gewählt werden.
Sollte es in der Mitgliederversammlung nicht zu einer Wahl der Ausschüsse kommen, so können diese Ausschüsse durch den geschäftsführenden Vorstand gebildet werden.


16.2

Von möglichen Ausschüssen sollten jedoch gewählt werden:
- Vergnügungsausschuß
- Wasserwarte


16.3

Die Ausschüsse haben sich jeweils einen Obmann zu wählen.


§ 17
Wahlen und Abstimmungen


17.1

Das Organ der Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bei Eintritt der Versammlung anwesend sind.
Eine Anwesenheitsliste ist zu führen.

17.2

Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, des 2. Kassierers und des 2. Schriftführers erfolgt einzeln.
Zum geschäftsführenden Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die dem
Verein mindestens 2 Jahre angehören.


17.3

Wahlvorschläge können sowohl schriftlich als auch durch Zuruf während der
Versammlung gemacht werden.
Für die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes , des 2. Kassierers, des 2. Schriftführers und der Kassenrevisoren wird von der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss mit mindestens 3 Mitgliedern eingesetzt.
In allen anderen Abstimmungsvorgängen wird die Beschlussfähigkeit durch den
jeweiligen Vorsitzenden festgestellt.
Kandidaten für den geschäftsführenden Vorstand dürfen nicht dem Wahlausschuss
angehören.


17.4

Die Stimmabgabe erfolgt offen durch Handaufheben, es sei denn, dass ein Mitglied
der Versammlung geheime Abstimmungen verlangt.


17.5

Entscheidungen werden, soweit es diese Satzung nicht anders bestimmt, durch einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen getroffen.
Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt. Ausgenommen sind Beschlüsse über die Änderung der Satzung und der Auflösung des Vereins.


17.6

Der Wahlausschuss hat die Beschlussfähigkeit der Versammlung anhand der Mitgliederliste festzustellen. Er führt nach erfolgter Mandatsprüfung die Wahl durch und sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf. Einem Mitglied des Ausschusses obliegt die Führung des Wahlprotokolls.


§ 18
Verfahren bei Pflichtverstößen der Mitglieder


18.1

Die Regelung von Streitigkeiten von Mitgliedern untereinander oder ein geeignetes
Einwirken auf Mitglieder bei Pflichtverstößen erfolgt vereinsintern und obliegt dem
geschäftsführenden Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand hat in erster Linie auf eine gütliche Bereinigung der
Angelegenheit hinzuwirken.
Die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt als
- Einigung
- Verwarnung
- Verhängung eines Ordnungsgeldes
Die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt mit ¾ Mehrheit durch Beschluss.
Den Betroffenen ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Es steht dem geschäftsführenden Vorstand frei, auch andere Personen zu hören.

18.2

Ist es dem geschäftsführenden Vorstand nicht möglich, in angemessener Zeit eine
Entscheidung zu treffen, so steht dem einzelnen Mitglied die Anrufung der
Mitgliederversammlung (gem. §11 Abs.4) zu. Entsprechendes gilt für den Fall der
Weigerung des geschäftsführenden Vorstandes, eine Entscheidung zu treffen.


18.3

Ordnungsgelder fließen der Vereinskasse zu.


§19

Verfahren nach der Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes


19.1

Gegen die Entscheidung steht dem betroffenen Mitglied binnen 2 Wochen die
Anrufung der Mitgliederversammlung zu.
Diese ist an den 1. Vorsitzenden oder seinen Vertreter zu richten.
Unterbleibt die Anrufung, so ist die Entscheidung nach Ablauf dieser Frist
wirksam. Die Rücknahme einer Anrufung lässt die Entscheidung zum Zeitpunkt
der Rücknahme wirksam werden.


19.2

Die Einberufung der Mitgliederversammlung zur Entscheidung der Anrufung erfolgt
durch den geschäftsführenden Vorstand.
Ihre Entscheidung ist binnen 6 Monaten zu ermöglichen.


19.3

Die Mitgliederversammlung kann die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigen oder aufheben.


19.4

Die Kosten der Einberufung der Mitgliederversammlung trägt das anrufende Mitglied,
sofern die Mitgliederversammlung die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes bestätigt.


19.5

Die Anrufung gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes hindert nicht eine Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes gegen dasselbe Mitglied wegen einer weiteren oder gleichartigen oder anderen Angelegenheit.


§20
Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung muss von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit
von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, sofern
die beabsichtigte Satzungsänderung den Mitgliedern mit der Tagesordnung bekannt
gegeben worden ist.

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